Einlegerentschädigung

Sowohl der Einlagensicherungsfonds beim Bundesverband deutscher Banken e. V. als auch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sind im Falle der Feststellung des Entschädigungsfalls nach § 10 Abs. 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) einer Bank gefordert, umgehend die Einleger einer Bank im Rahmen ihrer jeweiligen Schutzversprechen zu entschädigen. Die Frist für die gesetzliche Einlagensicherung beträgt sieben Tage. Die Bereitstellung der Entschädigungszahlungen beim Einleger stellt eine wesentliche Herausforderung des Entschädigungsprozesses dar.

Die EIS Einlagensicherungsbank GmbH ist in die Entschädigungsverfahren der Einlagensicherungseinrichtungen der privaten Banken eingebunden und spielt insofern eine wichtige Rolle bei der Erfüllung ihrer Kernaufgabe: der Entschädigung von Einlegern im Falle der Insolvenz einer Bank.